01.10.2025
„2. Änderung der Katzenschutzverordnung“ für den Landkreis Eichsfeld trat am 01.10.2025 in Kraft
Die bestehende Verordnung zum Schutz freilebender Katzen, die am 1. März 2017 in Kraft getreten ist, wurde nach der 1. Änderung vom 17.11.2020 nunmehr durch die 2. Änderung der Katzenschutzverordnung erweitert. Sie wurde im Amtsblatt für den Landkreis Eichsfeld Nr. 44 vom 30.09.2025 veröffentlicht und ist unmittelbar gültig.
Die „Katzenschutzverordnung“ beinhaltet die Pflicht zur Kastration, Kennzeichnung und Registrierung von Freigängerkatzen ab einem Alter von fünf Monaten. Katzen, die ausschließlich im Haus gehalten werden, sind von der Verpflichtung ausgenommen.
Betroffen von der gesetzlichen Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht sind mit der 2. Änderung der Katzenschutzverordnung nicht nur Heilbad Heiligenstadt, Leinefelde, Worbis, Breitenworbis, Bernterode (Worbis), Birkungen, Kallmerode, Uder, Flinsberg, Geisleden und Holungen; sondern auch die Orte Kirchohmfeld, Breitenbach, Breitenholz, Thalwenden, Steinheuterode, Bernterode (HIG), Westhausen, Bodenrode, Reinholterode, Hausen, Großtöpfer, Döringsdorf, Dingelstädt, Hüpstedt, Silberhausen, Kreuzebra, Teistungen, Tastungen, Bleckenrode, Effelder, Küllstedt, Marth, Kirchgandern, Rustenfelde, Rohrberg, Freienhagen und Fretterode.
Wer in diesen Gebieten seiner Katze Ausgang ins Freie gewähren möchte, muss diese vorher von einem Tierarzt kastrieren lassen. Ferner sind die Tiere durch einen Mikrochip oder eine Tätowierung durch einen Tierarzt zu kennzeichnen. Die anschließende Registrierung hat bei „TASSO“ dem Haustierzentralregister in der Bundesrepublik Deutschland oder „FINDEFIX“ dem Haustierregister des Deutschen Tierschutzbundes zu erfolgen.
Die Pflicht besteht in diesen Regionen, da hier über einen langen Zeitraum zahlreiche freilebende Katzen aufgefunden wurden, die sich zum Teil in einem katastrophalen Gesundheitszustand befunden haben. Durch fehlende Gesundheitsfürsorge (Entwurmung, Impfungen, Behandlung von Verletzungen), Unterernährung, engen Kontakt zwischen den Katzen und Revierkämpfen haben Krankheiten wie Katzenschnupfen und Katzenseuche leichtes Spiel. Nicht kastrierte Hauskatzen mit Freigang tragen durch Fortpflanzung mit verwilderten Katzen zu einem Fortbestand der Population bei. Die verabschiedete Verordnung soll dazu beitragen, diesen Teufelskreis zu unterbrechen.
Das Monitoring freilebender Katzen seit Inkrafttreten der „Katzenschutzverordnung“ am 1. März 2017 hat gezeigt, dass nicht nur in den Stadtgebieten Heilbad Heiligenstadt, Leinefelde und Worbis sondern auch in weiteren Gebieten des Landkreises viele Katzen in einem schlechten Gesundheits- und Ernährungszustand sind. Es war daher notwendig, die Katzenschutzverordnung auf die genannten Gebiete auszuweiten und die Verordnung für die Stadtgebiete Heilbad Heiligenstadt, Leinefelde, Worbis, Breitenworbis, Bernterode (Worbis), Birkungen, Kallmerode, Uder, Flinsberg, Geisleden und Holungen beizubehalten. Das Veterinäramt wird das Monitoring zu freilebenden Katzen im Landkreis fortführen, um die Schutzgebiete auch zukünftig der aktuellen Situation vor Ort anpassen zu können.
Zur Einhaltung der mit Inkrafttreten der „2. Änderung der Verordnung zum Schutz freilebender Katzen“ für Katzenbesitzer bestehenden Pflichten wird das Veterinäramt in den genannten Schutzgebieten Kontrollen durchführen. Es ist daher für Katzenbesitzer notwendig, über die erfolgte Kastration einen Nachweis des Tierarztes aufzubewahren. Wer diesen Pflichten nicht nachkommt, muss mit kostenpflichtigen behördlichen Anordnungen bzw. für jeweilige Zuwiderhandlungen mit der Einleitung von Bußgeldverfahren rechnen.